§6 Das Recht an der Erfindung
Der Erfinder ist der Schöpfer der Erfindung. Ihm gebührt die Erfinderehre. Ein unabdingbares Recht des Erfinders ist es, als solcher genannt zu werden. Der Anmelder ist derjenige, der das Patent beim Patentamt einreicht. Dem Anmelder gehört die Erfindung. Der Anmelder kann der Erfinder sein. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Erfindung ist der Erfinder der Eigentümer der Erfindung. Diese Personalunion kann durch Übertragung der Erfindung auf einen Dritten aufgehoben werden. Der Dritte ist dann berechtigt, die Erfindung als Patent anzumelden.